LAG Berlin - Urteil vom 12.10.2001
6 Sa 1727/01
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6 § 519b Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 2002, 45
AuR 2002, 39
MDR 2002, 355
NJW 2002, 989
NZA-RR 2002, 211
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 82 Ca 8861/01

Berufung: Form - Unterschrift - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LAG Berlin, Urteil vom 12.10.2001 - Aktenzeichen 6 Sa 1727/01

DRsp Nr. 2002/16801

Berufung: Form - Unterschrift - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»1. Der großgeschriebene Anfangsbuchstabe des aus fünf Buchstaben bestehenden Namens eines Rechtsanwalts kann auch bei großzügiger Betrachtung, die aufgrund eines maschinenschriftlichen Zusatzes seines Vor- und Familiennamens und seiner unzweifelhaften Urheberschaft geboten ist, nicht als Unterschrift im Rechtssinne angesehen werden, sondern stellt ein bloßes, den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO nicht genügendes Handzeichen dar. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist kommt keinesfalls in Betracht, wenn der Rechtsanwalt das ihm zwecks Zustellung des angefochtenen Urteils übersandte Empfangsbekenntnis ordnungsgemäß unterzeichnet hatte, wodurch die einmonatige Berufungsfrist überhaupt erst in Lauf gesetzt worden war.«

Normenkette:

ZPO § 130 Nr. 6 § 519b Abs. 1 ;