BVerwG - Beschluss vom 13.06.2001
5 B 105.00
Normen:
VwGO § 138 Nr. 1 § 133 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 159
NJW 2001, 2898
NZS 2001, 615
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 2975/98
VG Arnsberg, vom 08.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 8197/94

Besetzung, vorschriftsmäßige, des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Schlaf eines Richters während der mündlichen Verhandlung

BVerwG, Beschluss vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 5 B 105.00

DRsp Nr. 2002/15633

Besetzung, vorschriftsmäßige, des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts bei Schlaf eines Richters; Schlaf eines Richters während der mündlichen Verhandlung

»Wer sich darauf beruft, das Gericht sei wegen eines in der mündlichen Verhandlung eingeschlafenen Richters nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, muss konkrete Tatsachen vortragen, welche eine Konzentration des Richters auf die wesentlichen Vorgänge in der Verhandlung ausschließen.«

Normenkette:

VwGO § 138 Nr. 1 § 133 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigender Grund liegt nicht vor.