LAG Köln - Beschluss vom 22.06.1992
14 TaBV 17/92
Normen:
BetrVG § 99 ;
Fundstellen:
AuR 1992, 351
BB 1993, 1009
DB 1993, 838
LAGE § 99 BetrVG 1972 Nr. 43
LAGE Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 47
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 12 (1) BV 152/91

Betriebsrat: Mitbestimmung beim Einsatz von Streikbrechern

LAG Köln, Beschluss vom 22.06.1992 - Aktenzeichen 14 TaBV 17/92

DRsp Nr. 2001/14626

Betriebsrat: Mitbestimmung beim Einsatz von Streikbrechern

Der Betriebsrat hat beim Einsatz von Streikbrechern kein Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG, wohl aber bleibt ihm sein Unterrichtungsrecht aus dieser Vorschrift.

Normenkette:

BetrVG § 99 ;

Gründe:

I.

Nach teilweiser Antragsrücknahme vor dem Landesarbeitsgericht streiten die Beteiligten noch darum, inwieweit dem Betriebsrat (Antragsteller) bei Versetzungen aus Anlass von Arbeitskämpfen die Beteiligungsrechte aus § 99 BetrVG zustehen, insbesondere, ob er von personellen Einzelmaßnahmen zumindest zu unterrichten ist und ob ihm darüber hinaus das volle Mitbestimmungsrecht zusteht.

Anlass des Verfahrens war ein Arbeitskampf im Betrieb der Antragsgegnerin - einem Unternehmen des Lebensmittelgroßhandels - in H. Von den dort beschäftigten 290 Arbeitnehmer arbeiten 45 als Auslieferungsfahrer auf Lastkraftwagen.

Am 05.06.1992 wurde auf Beschluss der Gewerkschaft Handel-Banken-Versicherungen im Zuge einer Tarifauseinandersetzung der Fuhrpark des Betriebes bestreikt. Daraufhin setzte die Antragsgegnerin unter anderem sechs Arbeitnehmer aus dem Lager, nämlich den Disponenten, den Lagerleiter, einen Sachbearbeiter für Reklamationen, einen Arbeitnehmer aus dem Tiefkühlbereich und zwei Arbeitnehmer aus der Leergutabteilung, mit deren Einverständnis für die Auslieferung der bereitgestellten Ware an diesem Tage ein.