Gründe:
Die Beschwerde des Klägers entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe bezeichnet werden. Das ist hier nicht ausreichend geschehen.
Wird - wie hier - eine Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) behauptet, muß die Beschwerde Ausführungen dazu enthalten, daß das Landessozialgericht (LSG) einem Beweisantrag nicht gefolgt ist, obwohl es sich zu einer Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34). Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur unter der dargestellten Voraussetzung gestützt werden. Dabei ist der Beweisantrag so genau zu bezeichnen, daß das Bundessozialgericht (BSG) ihn ohne weiteres auffinden kann (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5).
Der Kläger trägt vor, im erstinstanzlichen Verfahren beantragt zu haben, zu seiner Behauptung,