BSG - Beschluß vom 19.12.2001
B 11 AL 215/01 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Berlin, vom 27.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 AL 261/99
SG Berlin, vom 12.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 63 AL 324/99

Beweisantrag iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

BSG, Beschluß vom 19.12.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 215/01 B

DRsp Nr. 2002/2976

Beweisantrag iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

1. In der bloßen Anregung, zu allein durch gesetzliche Tatbestandsmerkmale bestimmten Fragen eine Beweisaufnahme durchzuführen, liegt kein Beweisantrag iS des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 103 ;

Gründe:

Die Beschwerde rügt die Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das Landessozialgericht (LSG) als Verfahrensmangel. Dazu trägt sie vor, das LSG hätte entsprechend dem in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2001 gestellten Antrag den Geschäftsführer D. F. der früheren Arbeitgeberin des Klägers über die Umstände der tatsächlichen Einstellung der Betriebstätigkeit und die Frage, ob ein Gesamtvollstreckungsverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht gekommen sei, als Zeugen vernehmen müssen.