BSG - Beschluß vom 21.11.2001
B 2 U 271/01 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 10 U 2402/00 - 26.07.2001,
SG Heilbronn, vom 25.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 3005/98

Beweisantrag und Beweisanregung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 21.11.2001 - Aktenzeichen B 2 U 271/01 B

DRsp Nr. 2002/2986

Beweisantrag und Beweisanregung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Beweisantrag liegt vor, wenn das Gericht vor die Alternative gestellt wird, entweder die von ihm für sachdienlich erachteten Beweise zu erheben oder dies abzulehnen und die Gründe hierfür darzutun. Dagegen handelt es sich nur um eine bloße Beweisanregung, wenn der Beteiligte es dem Gericht überlässt, ob es seiner Anregung folgen will oder nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 103 ;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) gerichtete und auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Die dazu gegebene Begründung entspricht nicht der in § 160 Abs 2 und § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) festgelegten Form. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordern diese Vorschriften, daß der Zulassungsgrund schlüssig dargetan wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 34, 47 und 58; vgl hierzu auch Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, IX, RdNr 177 und 179 mwN). Diesen Anforderungen an die Begründung hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen.