BSG - Urteil vom 19.12.2001
B 11 AL 50/01 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3 § 103 S. 1 § 128 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 6 AL 432/00 - 09.05.2001,
SG Gießen, vom 10.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 939/99

Bezeichnung des Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 50/01 R

DRsp Nr. 2002/6440

Bezeichnung des Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Revisionsbegründung muss nicht nur erkennen lassen, dass der Revisionskläger bzw sein Prozessbevollmächtigter das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel der Revision überprüft und insoweit die Rechtslage durchdacht hat, sondern sie muss auch sichtbar machen, aus welchen Gründen und mit welchen Erwägungen die Vorentscheidung angegriffen und ihre Aussagen als unrichtig, weil mit revisiblem Recht nicht vereinbar, angesehen werden muss. 2. Ohne Angabe eines zu erwartenden Beweisergebnisses ist nicht hinreichend dargetan, dass das angefochtene Urteil auf der ggf. verfahrensfehlerhaft unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann. 3. Mängel bei der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sind durch Tatsachen darzulegen, die eine verfahrensfehlerhafte Missachtung der Grenzen der freien Beweiswürdigung ergeben und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Berufungsgericht ohne Verfahrensverletzung anders entschieden hätte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 164 Abs. 2 S. 3 § 103 S. 1 § 128 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) sowie die Erstattung von Alhi und Beiträgen.