BFH - Urteil vom 05.08.2004
VI R 40/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2224
BFH/NV 2004, 1593
BFHE 2007, 225
BStBl 2004, 1074
DB 2004, 2297
DStR 2004, 1741
NJW 2004, 3448
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VI 237/01

BFH - Urteil vom 05.08.2004 (VI R 40/03) - DRsp Nr. 2004/15596

BFH, Urteil vom 05.08.2004 - Aktenzeichen VI R 40/03

DRsp Nr. 2004/15596

»1. Die Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen am Ort der regelmäßigen Arbeitsstätte sind Werbungskosten, wenn sie beruflich veranlasst sind. 2. Der Heimatflughafen ist regelmäßige Arbeitsstätte einer Flugbegleiterin. Für ihre dortige Tätigkeit --z.B. für Fortbildungsveranstaltungen-- sind Verpflegungsmehraufwendungen daher nicht zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob eine Flugbegleiterin Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen an ihrem Einsatzflughafen als Werbungskosten abziehen kann.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Flugbegleiterin; sie ist verheiratet und wohnt im Ausland. Ihr Einsatzflughafen ist Frankfurt. Gemäß Tarifvertrag verbringt sie dort vor jedem Flug 1,25 Stunden und danach eine weitere halbe Stunde. Auf die Tätigkeit am Flughafen Frankfurt entfällt ein Anteil von 4 % bis 10 % ihrer Arbeitszeit.