I. Streitig ist, ob eine Flugbegleiterin Verpflegungsmehraufwendungen und Kosten für gelegentliche Hotelübernachtungen anlässlich von Fortbildungsveranstaltungen an ihrem Einsatzflughafen als Werbungskosten abziehen kann.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Flugbegleiterin; sie ist verheiratet und wohnt im Ausland. Ihr Einsatzflughafen ist Frankfurt. Gemäß Tarifvertrag verbringt sie dort vor jedem Flug 1,25 Stunden und danach eine weitere halbe Stunde. Auf die Tätigkeit am Flughafen Frankfurt entfällt ein Anteil von 4 % bis 10 % ihrer Arbeitszeit.
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