BSG - Beschluss vom 04.04.2024
B 5 R 29/24 AR
Normen:
SGG § 178a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 247/22
LSG Bayern, vom 21.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 559/22
BSG, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4/24

Frist zur Begründung der Beschwerde

BSG, Beschluss vom 04.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 29/24 AR

DRsp Nr. 2024/6487

Frist zur Begründung der Beschwerde

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. Februar 2024 - B 5 R 4/24 AR - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 178a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 1.2.2024, dem Kläger zugestellt am 19.3.2024, hat der Senat die ohne Hinzuziehung eines vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten selbst eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen LSG vom 21.11.2023 (L 13 R 559/22) als unzulässig verworfen (B 5 R 4/24 AR). Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem am 25.3.2024 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 21.3.2024.

II

1. Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss vom 1.2.2024 ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und muss deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).