BSG - Beschluss vom 20.12.2023
B 1 KR 33/23 BH
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 16.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KR 1319/21
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 24/23

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe

BSG, Beschluss vom 20.12.2023 - Aktenzeichen B 1 KR 33/23 BH

DRsp Nr. 2024/6071

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2023 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I