BVerfG - Beschluß vom 02.06.2001
2 BvR 571/00
Fundstellen:
NJW 2002, 743

BVerfG - Beschluß vom 02.06.2001 (2 BvR 571/00) - DRsp Nr. 2001/9824

BVerfG, Beschluß vom 02.06.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 571/00

DRsp Nr. 2001/9824

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer erhält Versorgungsbezüge auf der Grundlage seines letzten Grundgehalts nach der Besoldungsgruppe B 7. Er wendet sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen Art. 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198). Dieser sieht vor, dass die grundsätzlich ab 1. Juni 1999 wirksame Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge um 2,9 vom Hundert für Empfänger von Bezügen der Besoldungsordnungen B, der Besoldungsgruppen C 4 und R 3 bis R 10 sowie entsprechender fortgeltender landesrechtlicher Besoldungsgruppen erst ab 1. Januar 2000 gilt.

II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, denn die Verfassungsbeschwerde hat - unbeschadet der Frage eines besonders schweren Nachteils für den Beschwerdeführer - jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und wirft auch keine grundsätzlicher Klärung bedürftigen verfassungsrechtlichen Fragen auf (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]).