BVerfG - Beschluß vom 03.04.2001
1 BvR 462/01
Vorinstanzen:
BSG, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen B 6 KA 44/00 R

BVerfG - Beschluß vom 03.04.2001 (1 BvR 462/01) - DRsp Nr. 2001/8649

BVerfG, Beschluß vom 03.04.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 462/01

DRsp Nr. 2001/8649

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.

Die in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Auslegung von § 95 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung des Art. 2 Nr. 11 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl I S. 1311) ist mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.