BVerfG - Beschluß vom 04.04.2001
2 BvL 7/98
Fundstellen:
AuA 2001, 371
AuR 2001, 310
VIZ 2001, 480
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 22.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2083/96

BVerfG - Beschluß vom 04.04.2001 (2 BvL 7/98) - DRsp Nr. 2001/9823

BVerfG, Beschluß vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 2 BvL 7/98

DRsp Nr. 2001/9823

»Zur Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst der DDR im Besoldungsdienstalter bei nachfolgender Tätigkeit für das MfS/AfNS (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BBesG).«

Gründe:

A. Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

I. § 30 BBesG lautet in der hier maßgeblichen, bisher unveränderten Fassung wie folgt:

§ 30

Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten

(1) Für die Gleichstellung von Bezügen nach § 28 Abs. 2 Satz 4 sind Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat