BVerfG - Beschluß vom 18.05.2001
1 BvR 522/01
Vorinstanzen:
BSG, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen B 6 KA 55/00 R

BVerfG - Beschluß vom 18.05.2001 (1 BvR 522/01) - DRsp Nr. 2001/9807

BVerfG, Beschluß vom 18.05.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 522/01

DRsp Nr. 2001/9807

Gründe:

1. Die jetzt 71-jährige Beschwerdeführerin, die seit 1958 als Diplom-Psychologin arbeitet, war seit 1971 an der kassenärztlichen Versorgung im Delegationsverfahren beteiligt. Ihr Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung scheiterte daran, dass sie bei Antragstellung bereits 68 Jahre alt war und nach der in den angegriffenen Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung seit mehr als 20 Jahren an der Versorgung von kassenärztlichen Patienten teilgenommen hatte.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. BVerfGE 63, 152 [175]; 72, 175 [196]; 75, 246 [279]; 98, 265 [310]). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.