BVerfG - Beschluß vom 22.11.2001
2 BvR 2138/00
Normen:
GG Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 406
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 16.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 13/00
VG Sigmaringen, vom 03.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5/99

BVerfG - Beschluß vom 22.11.2001 (2 BvR 2138/00) - DRsp Nr. 2002/1270

BVerfG, Beschluß vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 2138/00

DRsp Nr. 2002/1270

(Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Aberkennung des Ruhegehalts eines wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Beamten)

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer, ein ehemals im Beamtenverhältnis beschäftigter Lehrer, wurde wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag wurde ihm wegen dieses als außerdienstliches Dienstvergehen bewerteten Verhaltens im Disziplinarverfahren das Ruhegehalt aberkannt. Dagegen wendet er sich mit der Verfassungsbeschwerde.

II. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).