BVerfG - Beschluß vom 25.05.2001
2 BvR 773/00
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 03.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 N 9.00
VG Berlin, vom 25.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 28 A 186.96

BVerfG - Beschluß vom 25.05.2001 (2 BvR 773/00) - DRsp Nr. 2001/9826

BVerfG, Beschluß vom 25.05.2001 - Aktenzeichen 2 BvR 773/00

DRsp Nr. 2001/9826

Gründe:

1. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die verwaltungsgerichtlich bestätigte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem (Polizei-)Beamtenverhältnis auf Probe wegen seiner früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS). Zur Begründung seiner Verfassungsbeschwerde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass die gegen ihn im Februar 1995 verfügte Entlassung grundrechtswidrig sei, weil sie erst mit einer zeitlichen Verzögerung von mehr als sechs Monaten seit Kenntnis des Dienstherrn von dem Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) ausgesprochen worden sei und weil er die ihm anlässlich seiner Weiterbeschäftigung im Februar 1991 gestellte Frage nach einer früheren Tätigkeit für das MfS zwar nicht vollständig beantwortet, jedoch die ihm nunmehr zur Last gelegte Täuschung des Dienstherrn nicht begangen habe.

2. Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).