BVerwG - Beschluß vom 09.02.2001
5 B 5.01
Vorinstanzen:
Hess.VGH - 1 UE 2849/96 - 29.11.2000,

BVerwG - Beschluß vom 09.02.2001 (5 B 5.01) - DRsp Nr. 2003/2370

BVerwG, Beschluß vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 5 B 5.01 - Aktenzeichen 5 PKH 1.01

DRsp Nr. 2003/2370

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angegriffenen Entscheidung hingewiesen worden.

Dem Kläger kann auch nicht für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden; denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

2. die Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.