BVerwG - Beschluß vom 13.02.2001
5 B 63.00
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 23.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 95.992

BVerwG - Beschluß vom 13.02.2001 (5 B 63.00) - DRsp Nr. 2003/2373

BVerwG, Beschluß vom 13.02.2001 - Aktenzeichen 5 B 63.00

DRsp Nr. 2003/2373

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht.

a) Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass die Rechtssache die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).