BVerwG - Beschluß vom 13.03.2001
5 B 83.00
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 12.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 2906/99

BVerwG - Beschluß vom 13.03.2001 (5 B 83.00) - DRsp Nr. 2003/2395

BVerwG, Beschluß vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 5 B 83.00

DRsp Nr. 2003/2395

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist nicht begründet. Die als alleiniger Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob nach § 39 Abs. 1 SGB VIII die hier strittigen Kosten für den Barbetrag zur persönlichen Verfügung und Bekleidung vom Beschwerdeführer als Jugendhilfeträger zu tragen sind oder ob die Pflicht zur Übernahme dieser Kosten nur für den Fall besteht, dass auch die Hauptleistung vom Jugendhilfeträger getragen wird". Diese Frage ist schon deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht stellen würde. Es folgt ohne weiteres schon aus dem Gesetz, dass der als überörtlicher Sozialhilfeträger vom Kläger in Anspruch genommene Beklagte für die hier strittigen Kosten nicht erstattungspflichtig ist, und wäre im Revisionsverfahren nach § 144 Abs. 4 VwGO zu berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht die Klage deshalb im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.