BVerwG - Beschluss vom 20.03.2024
1 WB 42.22
Normen:
SBG § 21; SBG § 23; SBG § 63 Abs. 1; BPersVG § 8; BPersVG § 108 Abs. 1 Nr. 3;

Wehrbeschwerdeverfahren eines örtlichen Personalrats der Bundeswehr wegen Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei einer Personalmaßnahme; Möglichkeit der Nachholung der Anhörung des Personalrats nach Erledigung der beteiligungspflichtigen Maßnahme

BVerwG, Beschluss vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 1 WB 42.22

DRsp Nr. 2024/6100

Wehrbeschwerdeverfahren eines örtlichen Personalrats der Bundeswehr wegen Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei einer Personalmaßnahme; Möglichkeit der Nachholung der Anhörung des Personalrats nach Erledigung der beteiligungspflichtigen Maßnahme

Eine versäumte Anhörung des Personalrats zu einer Personalmaßnahme kann nicht mehr mit heilender Wirkung nachgeholt werden, wenn die Personalmaßnahme bereits erledigt ist.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Recht des Antragstellers, zu der Versetzung des Oberstleutnants R. (Verfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Mai 2020) angehört zu werden, verletzt wurde.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werdend dem Bund auferlegt.

Normenkette:

SBG § 21; SBG § 23; SBG § 63 Abs. 1; BPersVG § 8; BPersVG § 108 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I

Der Antragsteller, der Örtliche Personalrat beim Zentrum ... der Bundeswehr, macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei einer Personalmaßnahme geltend.