BVerwG - Beschluss vom 20.03.2024
1 WB 55.22
Normen:
BPersVG § 52 Abs. 1; VwVfG § 48;

Antrag eines Berufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gegen eine für ihn neu gebildete Referenzgruppe; Anwendung der Rücknahmevorschriften für begünstigende Verwaltungsakte bei der Aufhebung einer rechtswidrigen Referenzgruppe im Wehrdienstrecht

BVerwG, Beschluss vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 1 WB 55.22

DRsp Nr. 2024/6101

Antrag eines Berufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes gegen eine für ihn neu gebildete Referenzgruppe; Anwendung der Rücknahmevorschriften für begünstigende Verwaltungsakte bei der Aufhebung einer rechtswidrigen Referenzgruppe im Wehrdienstrecht

Die Aufhebung einer rechtswidrigen Referenzgruppe unterliegt im Wehrdienstrecht den Rücknahmevorschriften für begünstigende Verwaltungsakte.

Tenor

Die Referenzgruppe vom 17. August 2021 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Juni 2022 werden aufgehoben. Das Bundesministerium der Verteidigung wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Rücknahme und die Bildung einer neuen Referenzgruppe erneut zu entscheiden.

Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Normenkette:

BPersVG § 52 Abs. 1; VwVfG § 48;

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich gegen die am 17. August 2021 für ihn neugebildete Referenzgruppe.