Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, ist unbegründet, weil die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2001 erfolglos ist (vgl. §
Die Erfolglosigkeit der Beschwerde ergibt sich aus §
Die Kostenentscheidung beruht auf §
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