BVerwG - Beschluß vom 20.08.2001
2 B 31.01
Vorinstanzen:
OVG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 2.01, 4 SN 74.00

BVerwG - Beschluß vom 20.08.2001 (2 B 31.01) - DRsp Nr. 2003/1745

BVerwG, Beschluß vom 20.08.2001 - Aktenzeichen 2 B 31.01 - Aktenzeichen 2 AV 2.01

DRsp Nr. 2003/1745

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, ist unbegründet, weil die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juni 2001 erfolglos ist (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Erfolglosigkeit der Beschwerde ergibt sich aus § 152 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung können Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts vorbehaltlich der in dieser Vorschrift bezeichneten Ausnahmen nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG.

Vorinstanz: OVG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 2.01, 4 SN 74.00