BVerwG - Beschluss vom 25.01.2024
1 WB 35.23
Normen:
BPersVG § 82 Abs. 3; SBG § 63 Abs. 1 S. 1;

Wehrbeschwerdeverfahren eines Bundeswehrgesamtpersonalrats wegen Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei einer Personalmaßnahme

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen 1 WB 35.23

DRsp Nr. 2024/6109

Wehrbeschwerdeverfahren eines Bundeswehrgesamtpersonalrats wegen Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei einer Personalmaßnahme

Wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte an der Hauptstelle angesiedelt ist, ist bei Soldaten einer verselbständigten Nebenstelle betreffenden Personalmaßnahmen der Gesamtpersonalrat zu beteiligen.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 82 Abs. 3; SBG § 63 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Antragsteller macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei einer Personalmaßnahme geltend.

Aufgrund eines Verselbständigungsbeschlusses wurden 2016 beim Marinekommando an den Dienstorten Rostock und Glücksburg jeweils ein örtlicher Personalrat und in Rostock zudem ein Gesamtpersonalrat gewählt. Für den allgemeinen Dienstbetrieb der verselbständigten Dienststelle in Glücksburg ist der Leiter der Gruppe Maritime Operation Center (GL MOC) verantwortlich, der aber nicht Disziplinarvorgesetzter der dort verwendeten Soldaten ist. Ein Stabszugführer in Glücksburg verfügt über die Disziplinarstufe 1 für Mannschaften und Unteroffiziere, während die Offiziere disziplinar dem Chef des Stabes des Marinekommandos in Rostock unterstehen.

In der am 6. Juli 2017 durch den Inspekteur der Marine in Kraft gesetzten 2. Änderung der Geschäftsordnung des Marinekommandos (im Folgenden: GO MarKdo) heißt es auszugsweise:

"Kapitel 1 Allgemeines