OVG Bremen, vom 24.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 70/00
BVerwG - Beschluß vom 27.03.2001 (5 B 92.00) - DRsp Nr. 2003/2405
BVerwG, Beschluß vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 5 B 92.00
DRsp Nr. 2003/2405
Gründe:
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens um zu klären, "ob § 41 SGB VIII (KJHG) auch auf den Personenkreis der geistig Behinderten anzuwenden ist".
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