Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist schon deswegen abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§
Die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Juli 2001 ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die §
Umstände, die es rechtfertigen könnten, dem Begehren des Antragstellers zu entsprechen, wenn die Beschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf gewürdigt wird, lassen sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
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