1. Der Antragstellerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die von ihr gestellten Anträge keine Aussicht auf Erfolg bieten (§
2. Die ausdrücklich und ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juni 2001 ist schon deshalb unzulässig, weil ein Rechtsbehelf an das Bundesverwaltungsgericht gesetzlich nicht vorgesehen ist (§
Die Kostenentscheidung beruht auf §
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