Die klagende AOK nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer der M-GmbH auf Schadensersatz wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für den Monat Juni 1995 in Höhe von noch 166.061,18 DM in Anspruch.
Die M-GmbH zahlte für den Monat Juni 1995 keine Löhne an ihre Arbeitnehmer aus und führte die auf die Lohnforderungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit am 15. Juli 1995 nicht an die Klägerin ab. Mit Beschluß des Amtsgerichts G. vom 8. August 1995 wurde über das Vermögen der M-GmbH das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Dieses Verfahren ist mittlerweile beendet. Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluß des Amtsgerichts G. vom 29. September 1995 das Konkursverfahren eröffnet. Auf die Teilnahme an diesem Verfahren hat die Klägerin im vorliegenden, nach Eröffnung des Konkursverfahrens eingeleiteten Rechtsstreit ausdrücklich verzichtet.
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