BGH - Urteil vom 11.12.2001
VI ZR 350/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;
Fundstellen:
GmbHR 2002, 213
MDR 2002, 515
NJW 2002, 1123
NZA 2002, 923
NZG 2002, 289
NZS 2002, 421
VersR 2002, 321
WM 2002, 347
ZIP 2002, 524
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

BGH, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen VI ZR 350/00

DRsp Nr. 2002/1873

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei Inanspruchnahme des Geschäftsführers wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung

»Zur Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit bei Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266a ;

Tatbestand:

Die klagende AOK nimmt den Beklagten als früheren Geschäftsführer der M-GmbH auf Schadensersatz wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung für den Monat Juni 1995 in Höhe von noch 166.061,18 DM in Anspruch.

Die M-GmbH zahlte für den Monat Juni 1995 keine Löhne an ihre Arbeitnehmer aus und führte die auf die Lohnforderungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit am 15. Juli 1995 nicht an die Klägerin ab. Mit Beschluß des Amtsgerichts G. vom 8. August 1995 wurde über das Vermögen der M-GmbH das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Dieses Verfahren ist mittlerweile beendet. Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluß des Amtsgerichts G. vom 29. September 1995 das Konkursverfahren eröffnet. Auf die Teilnahme an diesem Verfahren hat die Klägerin im vorliegenden, nach Eröffnung des Konkursverfahrens eingeleiteten Rechtsstreit ausdrücklich verzichtet.