BAG - Urteil vom 15.11.2001
6 AZR 382/00
Normen:
BGB § 611 (Dienstordnungsangestellte) ; WBTV-AOK (Tarifvertrag zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der AOK und der Beschäftigungssicherung vom 20. Januar 1998) § 11 ; KAZTV-AOK Sachsen (Tarifvertrag über die kollektive Arbeitszeitverkürzung bei der AOK Sachsen vom 6. April 1998) § 4 Abs. 1, 2, Anlage 1 zu § 4 ; RVO §§ 351 352 S. 2 § 353 Abs. 1 ; 2. BesVNGBesVNG Art. VIII § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 ; BBesG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 ; SGB IV § 29 Abs. 3 ; GG Art. 33 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 574
BAGE 99, 348
BAGReport 2002, 233
NZA 2002, 808
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 29.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 687/99
ArbG Leipzig, vom 09.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 12241/98

Dienstordnungsangestellt; Lohnkürzung; Arbeitszeitverkürzung ohne Entgeltausgleich; Alimentationsprinzip

BAG, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 382/00

DRsp Nr. 2002/7504

Dienstordnungsangestellt; Lohnkürzung; Arbeitszeitverkürzung ohne Entgeltausgleich; Alimentationsprinzip

»Die Bestimmung einer Dienstordnung, die wegen einer vorübergehenden Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus Gründen der Beschäftigungssicherung die Kürzung der Bezüge von Dienstordnungsangestellten vorsieht, verstößt gegen das nach den Vorschriften der RVO für diese Arbeitnehmer geltende Alimentationsprinzip und ist deshalb nichtig.« Orientierungssätze: 1. Das beamtenrechtliche Alimentationsprinzip gilt nach den Bestimmungen der RVO auch für Dienstordnungsangestellte. Danach schuldet der Dienstherr eine amtsangemessene Besoldung. Diese hat der Bundesgesetzgeber für Bundes- und Landesbeamte einheitlich im Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Daran sind auch Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Besoldung ihrer Dienstordnungsangestellten gebunden. 2. Die Bestimmung einer Dienstordnung, die auf tarifliche Regelungen über Arbeitszeitverkürzung ohne vollen Lohnausgleich zur Beschäftigungssicherung Bezug nimmt und dadurch eine Kürzung der Bezüge für Dienstordnungsangestellte bewirkt, verstößt gegen höherrangiges Recht und ist deshalb nichtig.

Normenkette:

BGB § 611 (Dienstordnungsangestellte) ;