BGH - Urteil vom 07.11.2001
IV ZR 297/00
Normen:
DDR-ZGB §§ 264 265 ; SVDDRAbwG § 2 ;
Fundstellen:
VIZ 2002, 315
VersR 2002, 181
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Direktanspruch eines durch Berufskrankheit geschädigten Arbeitnehmers gegen die Staatliche Versicherung der DDR

BGH, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen IV ZR 297/00

DRsp Nr. 2002/395

Direktanspruch eines durch Berufskrankheit geschädigten Arbeitnehmers gegen die Staatliche Versicherung der DDR

»Ein durch eine Berufskrankheit geschädigter Arbeitnehmer hat aufgrund einer freiwilligen Haftpflichtversicherung eines volkseigenen Betriebes keinen Direktanspruch gegen die Staatliche Versicherung der DDR in Abwicklung.«

Normenkette:

DDR-ZGB §§ 264 265 ; SVDDRAbwG § 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Anstalt - die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung - auf Ersatz von Verdienstausfall wegen einer Berufskrankheit in Anspruch.

Er war seit 1960 als Bergmann bei der S. W. beschäftigt. Diese hatte eine freiwillige Betriebshaftpflichtversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen.

Als Folge seiner Tätigkeit unter Tage leidet der Kläger an einer Atemwegserkrankung (Asthma bronchiale), die im September 1989 rückwirkend ab dem 1. März 1985 als Berufskrankheit anerkannt wurde.

Die im Auftrag der Beklagten tätige Deutsche Versicherungs-Aktiengesellschaft (DVAG) erstattete dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 1985 bis Anfang 1996 die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Einkommen (einschließlich einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung) und dem hypothetischen Verdienst, den er ohne die Berufskrankheit hätte erzielen können.