BAG - Beschluss vom 22.10.2001
9 AZN 622/01
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 § 72a Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 168
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1416/00
ArbG Emden - urteil vom 14.06.2000 - 1 Ca 71/00 E -,

Divergenzbeschwerde; Zulässigkeitsanforderungen

BAG, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 9 AZN 622/01

DRsp Nr. 2002/3565

Divergenzbeschwerde; Zulässigkeitsanforderungen

»1. Der Beschwerdeführer genügt der ihm nach § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG obliegenden Darlegungspflicht nur dann, wenn er darlegt, dass in der anzufechtenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ein fallübergreifender Rechtssatz zu einer bestimmten Rechtsfrage aufgestellt worden ist, der zu einem Rechtssatz eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte in Widerspruch steht. 2. Zeigt der Beschwerdeführer einen Rechtssatz aus einer divergenzfähigen Entscheidung eines der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte auf, so muss er die Entscheidung mit Datum und Aktenzeichen oder durch eine. Fundstelle so bezeichnen, dass dem Beschwerdegericht ohne eigene Nachforschungen eine Überprüfung möglich wird.«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2 § 72a Abs. 3 S. 2 ;

Gründe

I.