BVerfG - Beschluß vom 13.03.2001
1 BvR 1265/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 316
NZS2001, 414
Vorinstanzen:
BSG, vom 19.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RU 15/95
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 141/94
SG Duisburg - S 6 (7, 26) U 16/92 - 17.5.1994,

Einbeziehung von Angehörigen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

BVerfG, Beschluß vom 13.03.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 1265/96

DRsp Nr. 2004/19945

Einbeziehung von Angehörigen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

Es verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 539 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 RVO den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf die abhängig beschäftigten und die arbeitnehmerähnlichen Personen begrenzen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Gewährung von Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an Ehepartner eines Versicherten, die im Rahmen der Familienarbeit einem betrieblichen Risiko (Reinigung asbestverschmutzter Arbeitskleidung) ausgesetzt sind.

I. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind kraft Gesetzes Beschäftigte sowie solche Personen versichert, die wie ein Versicherter tätig werden. Die entsprechenden Vorschriften der für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Reichsversicherungsordnung (RVO) lauten, soweit hier von Bedeutung:

§ 539 RVO

(1) In der Unfallversicherung sind, unbeschadet der §§ 541 und 542 gegen Arbeitsunfall versichert

1. die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten,

2. bis 19. ...

(2) Gegen Arbeitsunfall sind ferner Personen versichert, die wie ein nach Absatz 1 Versicherter tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit.

(3) ...