BAG - Urteil vom 15.11.2001
8 AZR 17/01
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ETV (Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn) Entgeltgruppe E 9; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 23.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 336/00
ArbG München, vom 28.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 12200/98

Eingruppierung: Werkmeister/Werkstattdisponent - ETV Arbeiter DB

BAG, Urteil vom 15.11.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 17/01

DRsp Nr. 2002/14875

Eingruppierung: Werkmeister/Werkstattdisponent - ETV Arbeiter DB

Zur Eingruppierung eines Werkstattmeisters (Werkstattdisponents) nach dem Eltgelttarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Bahn AG.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ETV (Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn) Entgeltgruppe E 9; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung des Klägers.

Der Kläger hat eine Berufsausbildung als Schlosser erfolgreich abgeschlossen. Er ist ausgebildeter Industriemeister mit einer Prüfung der Industrie- und Handelskammer. Seit dem 13. November 1992 ist der Kläger bei der Beklagten auf der Grundlage des am gleichen Tag geschlossenen Arbeitsvertrages als Facharbeiter beschäftigt. Er verdiente zuletzt als Werkmeister rund 4.000,00 DM brutto. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn bzw. den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.