I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer hat.
Der am 22. Dezember 1943 geborene Kläger war vom 29. April 1967 bis zum 30. Juni 1996 als landwirtschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt, zuletzt ab dem 1. Januar 1991 als Traktorist bei der Agrargenossenschaft eG E. (im folgenden: AG). Laut ihrer Bescheinigung vom 24. Mai 1996 beendigte die AG die Beschäftigung des Klägers wegen Stillegung von Ackerflächen. In der Zeit von 1993 bis 1997 nahm die AG an der konjunkturellen Flächenstillegung nach der Verordnung (
Jahr Gesamtfl. Still.fl. Beschäftigte
1993 519,60 38,46 38,61
1994 548,87 51,84 34,55
1995 552,04 52,72 28,45
1996 548,27 98,02 26,26
1997 547,56 18,97
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