I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (
Der am 1. November 1941 geborene Kläger war seit 1960 in der Landwirtschaft tätig und zuletzt (seit 1991) als Traktorist bei der "A. " (AFeG) abhängig beschäftigt. Die AFeG hatte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) in den Jahren 1993 bis 1997 an der konjunkturellen Flächenstillegung iS der
Gesamtfläche
in ha
Stillegungsfläche
in ha
hinzugekommene
Stillegungsfläche
in ha
Beschäftigtenzahl
zuzüglich einer
Teilzeitkraft
1993
964,02
102,82
102,82
50
1994
964,96
103,10
0,28
43
1995
913,87
107,09
3,99
37
1996
904,84
148,13
41,04
29
1997
901,64
54,79
19
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