BSG - Urteil vom 26.09.2001
B 10 LW 34/00 R
Normen:
FELEG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 LW 24/99
SG Dresden, vom 12.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 LW 51/98

Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen

BSG, Urteil vom 26.09.2001 - Aktenzeichen B 10 LW 34/00 R

DRsp Nr. 2002/2936

Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen

1. Es richtet sich nach der Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung, ob die Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen geendet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FELEG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) zu leisten hat.

Der am 1. November 1941 geborene Kläger war seit 1960 in der Landwirtschaft tätig und zuletzt (seit 1991) als Traktorist bei der "A. " (AFeG) abhängig beschäftigt. Die AFeG hatte nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) in den Jahren 1993 bis 1997 an der konjunkturellen Flächenstillegung iS der EWG-Verordnung Nr 1765/92 teilgenommen. Die Gesamtfläche, die Stillegungsfläche, die jeweils in den einzelnen Jahren hinzugekommene Stillegungsfläche sowie die Beschäftigtenzahl gehen aus folgender Aufstellung hervor:

Gesamtfläche

in ha

Stillegungsfläche

in ha

hinzugekommene

Stillegungsfläche

in ha

Beschäftigtenzahl

zuzüglich einer

Teilzeitkraft

1993

964,02

102,82

102,82

50

1994

964,96

103,10

0,28

43

1995

913,87

107,09

3,99

37

1996

904,84

148,13

41,04

29

1997

901,64

54,79

19