BSG - Urteil vom 08.11.2001
B 10 LW 3/01 R
Normen:
FELEG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 LW 10/00
SG Dresden, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 LW 9/98

Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen

BSG, Urteil vom 08.11.2001 - Aktenzeichen B 10 LW 3/01 R

DRsp Nr. 2002/2997

Ende der Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen

1. Es richtet sich nach der Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung, ob die Beschäftigung eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers auf Grund von Flächenstillegungen geendet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

FELEG § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 13 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Ausgleichsgeld für landwirtschaftliche Arbeitnehmer hat.

Der 1941 geborene Kläger war von 1983 bis 1990 bei einer Landesproduktionsgenossenschaft und anschließend bis zur Kündigung durch die Arbeitgeberin zum 31. August 1996 bei der Agrarbetrieb M e.G. als Viehpfleger beschäftigt, die durchschnittlich etwa 3500 Mastrinder hielt. Die Arbeitgeberin hatte in den Jahren von 1993 bis 1996 zunächst 83,97, dann 80,64, anschließend 85,02 und schließlich 61,01 ha ihrer landwirtschaftlichen Gesamtnutzfläche von 1200,66 ha im Jahre 1993 und noch 1161,23 ha im Jahre 1996 stillgelegt. Die Zahl der 1992 noch beschäftigten 78 Arbeitnehmer sank 1993 um einen, 1994 um drei, 1995 um sechs und 1996 um weitere fünf.