BSG - Urteil vom 07.11.2001
B 9 VG 2/01 R
Normen:
BGB § 242 § 254 ; OEG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 89, 75
BSGE 89, 75
NJW-RR 2002, 956
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 6 VG 2578/00 - 22.03.2001,
SG Reutlingen, vom 31.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VG 1152/98

Entschädigung von Gewaltopfern bei Mitverursachung des Primäropfers

BSG, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen B 9 VG 2/01 R

DRsp Nr. 2002/6471

Entschädigung von Gewaltopfern bei Mitverursachung des Primäropfers

1. Die Entschädigung desjenigen, der durch den Angriff auf einen anderen einen Schock erleidet und dadurch selbst psychisch geschädigt wird, ist selbst dann nicht unbillig, wenn das Primäropfer den Angriff mitverursacht hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 242 § 254 ; OEG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz >OEG<) hat.

Der Ehemann der Klägerin wurde am 1. Juli 1995 erstochen. Er war mit einem palästinensischen Landsmann in Streit geraten. Im Verlauf dieser zunächst verbal und dann auch körperlich geführten Auseinandersetzung zog der Täter ein Klappmesser aus der Tasche, öffnete die Klinge und richtete sie auf seinen Gegner. Dieser ging dennoch auf den Täter los, der ihm dann mehrere Messerstiche versetzte, von denen einer das Herz traf. Daran starb das Opfer in Anwesenheit der inzwischen erschienenen Klägerin. Der Täter wurde wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.