LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 31.01.2024
L 2 AS 416/21
Normen:
SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
FA 2024, 120
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1488/18

Erfordernis eines titulierten Anspruchs zur Berücksichtigung von Zahlungen für Kindesunterhalt als Abzugsposten beim Einkommen eines Leistungsberechtigten

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.01.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 416/21

DRsp Nr. 2024/1857

Erfordernis eines titulierten Anspruchs zur Berücksichtigung von Zahlungen für Kindesunterhalt als Abzugsposten beim Einkommen eines Leistungsberechtigten

1. Ein im Klageverfahren gegen die vorläufige Bewilligung erlassener endgültiger Festsetzungs- und Erstattungsbescheid nach § 41a Abs 3, Abs 6 Satz 3 SGB II wird gem § 96 SGG insgesamt Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Insoweit gilt nichts anderes als beim verbundenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid (vgl BSG, Urt v 3. September 2020, B 14 AS 55/19 R, juris RN 10 ff). 2. Die Berücksichtigung von Zahlungen für Kindesunterhalt als Abzugsposten beim Einkommen (§ 11b Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB II) erfordert einen titulierten Anspruch, dies gilt auch wenn das Kind im Ausland lebt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Festsetzung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (jetzt: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) für den Zeitraum Januar bis Juni 2018 und die sich daraus ergebende Erstattung von Leistungen.