BFH - Urteil vom 24.08.2004
VIII R 59/01
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 33 Abs. 2 ; BSHG § 69b ;
Fundstellen:
BB 2004, 2565
BFH/NV 2004, 1715
BFHE 2007, 237
BStBl II 2010, 1048
DB 2004, 2677
DStRE 2004, 1411
FamRZ 2005, 31
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 02.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2117/00

Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines in einer eigenen Wohnung lebenden volljährigen behinderten Kindes

BFH, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen VIII R 59/01

DRsp Nr. 2004/17578

Ermittlung der Einnahmen und des notwendigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines in einer eigenen Wohnung lebenden volljährigen behinderten Kindes

»1. Ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist für jeden Monat gesondert zu prüfen. Bei der Prüfung, ob ein behindertes Kind zum Selbstunterhalt imstande ist, ist ein nicht monatlich anfallender notwendiger behinderungsbedingter Mehrbedarf, der bei einer vorausschauenden Bedarfsplanung vorhersehbar ist, auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen und mit einer monatlichen Durchschnittsbelastung anzusetzen. 2. Zu den eigenen Mitteln eines behinderten Kindes gehört auch das Pflegegeld nach § 69b BSHG. Dieses ist in der tatsächlich ausgezahlten Höhe zu berücksichtigen. 3. Bei der Ermittlung, welche Aufwendungen zur Deckung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs notwendig sind, müssen eventuelle Hilfeleistungen der Eltern außer Betracht bleiben und dafür die Beträge angesetzt werden, die bei Inanspruchnahme fremder Dienstleister angefallen wären.«

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 § 33 Abs. 2 ; BSHG § 69b ;

Gründe: