LAG Düsseldorf - Beschluss vom 22.10.2001
7 Ta 361/01
Normen:
BRAGO § 31 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 140
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 06.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 281/00

Erörterungsgebühr; Erörterung von Ansprüchen aus mehreren Verfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 7 Ta 361/01

DRsp Nr. 2003/4668

Erörterungsgebühr; Erörterung von Ansprüchen aus mehreren Verfahren

»Werden mehrere Sachen vor derselben Kammer zur gleichen Uhrzeit terminiert und werden nach Aufruf der ersten Sache sämtliche Sachen erörtert und wird sodann ein Gesamtvergleich geschlossen, so fällt in allen Sachen die Erörterungsgebühr an (so bereits: Beschwerdekammer in JurBüro 1986, 727).«

Normenkette:

BRAGO § 31 ;

Gründe:

Zwischen den Parteien waren vordem Arbeitsgericht Monchengladbach, soweit hiervon Interesse, zwei Rechtsstreite anhängig (3 Ca 257/00 und 3 (6) Ca 281/00). In beiden war Gütetermin auf den 07.02.2000, 11.45 Uhr bestimmt worden. In diesem Termin schlössen die Parteien unter dem Aktenzeichen 3 Ca 257/00 einen Vergleich, der ausdrücklich auch das zweite (und noch ein weiteres) Verfahren miterledigt. In dem Vorspann zu dem Vergleich heißt es:

"Die Parteien schließen nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auch in den Parallelverfahren (6 Ca 281/2000 und ...) folgenden Vergleich."

Der Rechtspfleger hat in dem die Sache 3 (6) Ca 281/00 betreffenden Vergütungsfestsetzungsverfahren die von den Antragstellern (u.a.) beantragte Erörterungsgebühr (nebst Mehrwertsteuer) nicht festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer als Erinnerung bezeichneten Eingabe.

B.