BSG - Urteil vom 18.12.2001
B 12 KR 42/00 R
Normen:
SGB X § 63 Abs. 2 ; SGG § 96 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 151
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 16 KR 35/98 - 19.10.2000,
SG Detmold, vom 11.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 (17) Kr 187/93

Erstattung von Kosten des Vorverfahrens, Selbstvertretung des Rechtsanwalts

BSG, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen B 12 KR 42/00 R

DRsp Nr. 2002/6480

Erstattung von Kosten des Vorverfahrens, Selbstvertretung des Rechtsanwalts

1. Über die Kosten der Widersprüche gegen Bescheide, die bereits Gegenstand eines früheren Gerichtsverfahrens waren, ist in der Kostenentscheidung für jenes Verfahren mitentschieden worden, so dass eine gesonderte Erstattung der Kosten nach § 63 SGB X nicht in Betracht kommt. 2. Nur wenn der Widerspruch ursächlich für die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, sind die Kosten des Vorverfahrens zu erstatten. 3. Für die Kostenentscheidung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren gilt die Regelung des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht. 4. Für die Entscheidung, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war, bleiben im Falle eines Rechtsanwalts, der sich im Vorverfahren selbst vertritt, seine Rechtskenntnisse unberücksichtigt. Maßgebend ist, ob ein vernünftiger Bürger ohne spezielle Kenntnisse einen Bevollmächtigten hinzugezogen hätte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 2 ; SGG § 96 ; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Vorverfahrenskosten.