BAG - Urteil vom 23.01.2024
9 AZR 115/23
Normen:
BGB § 306; BGB § 307; Rom I-VO Art. 8 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 1149
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 583/18
LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1396/21

Forderung des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Schulungskosten; Aufrechnung gegen die Entgeltforderungen des Arbeitnehmers mit der Forderung auf Rückzahlung der Schulungskosten

BAG, Urteil vom 23.01.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 115/23

DRsp Nr. 2024/6004

Forderung des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Schulungskosten; Aufrechnung gegen die Entgeltforderungen des Arbeitnehmers mit der Forderung auf Rückzahlung der Schulungskosten

Ein Formulararbeitsvertrag ist auch bei einer anderweitigen Rechtswahl durch die Parteien (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO) einer AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) zu unterziehen, wenn ohne die Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre. Ist danach eine den Arbeitnehmer belastende Vertragsklausel unwirksam, erübrigt sich der ansonsten erforderliche Günstigkeitsvergleich. Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etabliert als unabdingbares Recht iSd. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO ein Schutzniveau, von dem zu Lasten des Arbeitnehmers nicht abgewichen werden darf. Orientierungssätze: 1. Besteht eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten, können die Parteien des Arbeitsvertrags das für ihr Arbeitsverhältnis maßgebende Rechtsstatut wählen (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Rom I-VO). Der Befugnis zur freien Rechtswahl hat der Verordnungsgeber durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO Grenzen gesetzt. Danach darf die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Rn. 30).