Der Beklagte ist als Heimträger durch das Berufungsgericht verurteilt worden, der Klägerin als örtlicher Sozialhilfeträgerin Leistungen in Höhe von 2 446,80 DM nebst 6,74 % Zinsen seit dem 29. September 1992 für die Heimunterbringung eines Hilfebedürftigen im Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1985 zu erstatten; Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Frage, ob die Klägerin auf den rechtskräftig zuerkannten Erstattungsanspruch Zinsen über 4 % hinaus verlangen kann.
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