BSG - Urteil vom 20.11.2001
B 1 KR 21/00 R
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 1972
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 16 KR 179/98 - 17.02.2000,
SG Dortmund, vom 11.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 (26) KR 72/97

Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsbeistandes in eigener Sache

BSG, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen B 1 KR 21/00 R

DRsp Nr. 2002/11629

Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsbeistandes in eigener Sache

1. Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsbeistandes für ein in eigener Angelegenheit erfolgreich betriebenes Widerspruchsverfahren ist, dass ein verständiger Dritter ohne spezielle Rechtskenntnisse in gleicher Lage einen Bevollmächtigten hinzugezogen hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1 § 63 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein in eigener Angelegenheit tätiger Rechtsbeistand von dem angegangenen Sozialleistungsträger Gebühren und Auslagen für ein erfolgreich durchgeführtes Widerspruchsverfahren verlangen kann.