EuGH - Urteil vom 25.01.2001
Rs C-413/98
Normen:
Beschluss 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38); Entscheidung 83/673/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1983 über die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (ESF) (ABl. L 377, S. 1); Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 1);
Fundstellen:
EuGH Slg. 2001, I-673
DVBl 2001, 541
Vorinstanzen:
Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) - Beschluss vom 27. Oktober 1998,

Europäischer Sozialfonds - Sachliche und rechnerische Richtigkeit - Befugnis zur Bestätigung - Grenzen

EuGH, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen Rs C-413/98

DRsp Nr. 2002/16178

Europäischer Sozialfonds - Sachliche und rechnerische Richtigkeit - Befugnis zur Bestätigung - Grenzen

1. Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der in den Anträgen auf Restzahlung enthaltenen Angaben durch den betroffenen Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516/EWG über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds umfasst die Beurteilung der Angemessenheit und der Berechtigung der getätigten Ausgaben. 2. Die Entscheidung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, die sachliche und rechnerische Richtigkeit eines Teils der Kosten für eine vom ESF mitfinanzierte Bildungsmaßnahme nicht zu bestätigen, weil diese ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig seien, ist als Vorschlag an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufzufassen, diese Ausgaben als nicht zuschussfähig zu betrachten.