VG Stuttgart, vom 17.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 27/97
Gemeinsamer Betrieb eines Universitätsinstituts und eines privaten Forschungsinstituts; Zuständigkeit des Personalrats; materielle Rechtskraft von Beschlüssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; Anfechtung einer Betriebsratswahl; Drittmittelforschung; Personalvorschlagsrecht des Projektleiters
BVerwG, Beschluss vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 6 P 8.00
DRsp Nr. 2006/8702
Gemeinsamer Betrieb eines Universitätsinstituts und eines privaten Forschungsinstituts; Zuständigkeit des Personalrats; materielle Rechtskraft von Beschlüssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; Anfechtung einer Betriebsratswahl; Drittmittelforschung; Personalvorschlagsrecht des Projektleiters
»1. Bilden ein Universitätsinstitut und ein privates Forschungsinstitut einen "gemeinsamen Betrieb" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 82, 112), so werden auch die Arbeitnehmer des Universitätsinstituts von dem Betriebsrat vertreten; eine Zuständigkeit des Personalrats der Universität ist nicht gegeben.2. Gegen die Anwendung der Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebes bestehen auch dann keine Bedenken, wenn daran neben einer Personenvereinigung des Privatrechts eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt ist.«
Normenkette:
BAWüPersVG § 1 ; BetrVG § 130 ;
Gründe:
I.
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