BVerwG - Beschluss vom 13.06.2001
6 P 8.00
Normen:
BAWüPersVG § 1 ; BetrVG § 130 ;
Fundstellen:
BB 2002, 207
NZA 2003, 115
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - PL 15 S 1618/99 - 20.06.2000,
VG Stuttgart, vom 17.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 27/97

Gemeinsamer Betrieb eines Universitätsinstituts und eines privaten Forschungsinstituts; Zuständigkeit des Personalrats; materielle Rechtskraft von Beschlüssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; Anfechtung einer Betriebsratswahl; Drittmittelforschung; Personalvorschlagsrecht des Projektleiters

BVerwG, Beschluss vom 13.06.2001 - Aktenzeichen 6 P 8.00

DRsp Nr. 2006/8702

Gemeinsamer Betrieb eines Universitätsinstituts und eines privaten Forschungsinstituts; Zuständigkeit des Personalrats; materielle Rechtskraft von Beschlüssen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren; Anfechtung einer Betriebsratswahl; Drittmittelforschung; Personalvorschlagsrecht des Projektleiters

»1. Bilden ein Universitätsinstitut und ein privates Forschungsinstitut einen "gemeinsamen Betrieb" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 82, 112), so werden auch die Arbeitnehmer des Universitätsinstituts von dem Betriebsrat vertreten; eine Zuständigkeit des Personalrats der Universität ist nicht gegeben. 2. Gegen die Anwendung der Rechtsfigur des gemeinsamen Betriebes bestehen auch dann keine Bedenken, wenn daran neben einer Personenvereinigung des Privatrechts eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beteiligt ist.«

Normenkette:

BAWüPersVG § 1 ; BetrVG § 130 ;

Gründe:

I.