EuGH - Urteil vom 26.06.2001
Rs C-381/99
Normen:
EG-Vertrag Art. 119 ; EG Art. 136 Art. 137 Art. 138 Art. 139 Art. 140 Art. 141 Art. 142 Art. 143 ; Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriftender Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19);
Fundstellen:
AP Nr. 178 zu § 242 BGB
AP Nr. 18 zu EWG-Richtlinie Nr 75/117
AP Nr. 2 zu Art. 138 EG
DB 2001, 1620
DVBl 2001, 1340
EWS 2001, 454
EuGH Slg. 2001, I-4861
EuZW 2001, 568
EuroAS 2001, 172
EzA Art. 141 EG-Vertrag 1999 Nr. 6
NZA 2001, 883
RIW 2001, 932
VR 2002, 178
VersRAl 2001, 49
ZBR 2001, 4010
ZfSH/SGB 2001, 614
Vorinstanzen:
OLG Wien, vom 15.06.1999

Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes - Unterschiedliches Entgelt - Begriffe gleiche Arbeit und gleichwertige Arbeit - Kollektivvertragliche Einstufung in dieselbe Tätigkeitsgruppe - Beweislast - Objektive Rechtfertigung eines unterschiedlichen Entgelts - Qualität der Arbeit eines bestimmten Arbeitnehmers

EuGH, Urteil vom 26.06.2001 - Aktenzeichen Rs C-381/99

DRsp Nr. 2002/16139

Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes - Unterschiedliches Entgelt - Begriffe 'gleiche Arbeit' und 'gleichwertige Arbeit' - Kollektivvertragliche Einstufung in dieselbe Tätigkeitsgruppe - Beweislast - Objektive Rechtfertigung eines unterschiedlichen Entgelts - Qualität der Arbeit eines bestimmten Arbeitnehmers

»Der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen, der in Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) aufgestellt und in der Richtlinie 75/117 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ausgeführt ist, ist wie folgt auszulegen: - Eine monatliche Zulage, die den betroffenen Arbeitnehmern nach ihrem Einzelarbeitsvertrag zusteht und vom Arbeitgeber aufgrund des, Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, stellt ein Entgelt dar, das unter Artikel 119 EG-Vertrag und die Richtlinie 75/117 fällt; die Gleichheit des Entgelts darf nicht nur nach Maßgabe einer Gesamtbewertung der den Arbeitnehmern gewährten Vergütungen, sondern sie muss für jeden einzelnen Entgeltbestandteilgewährleistet sein;