Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel vom 2. April 1985 (MTV-Einzelhandel Berlin) §§ 1 10 15 ; MTV-Einzelhandel Berlin (idF. vom 16. Oktober 1996 und 10. Oktober 1997) §§ 12 B 18 ; Manteltarifvertrag für die Arbeiter und Angestellten im Kraftfahrzeuggewerbe in Berlin (vom 18. März 1988) §§ 19 22 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 640
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 26.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 2435/008 Sa 149/01
ArbG Berlin, vom 29.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 28194/99
Gratifikation/Sondervergütung; Tarifrecht; Ausschlussfristen - konstitutive Verweisung auf Tarifvertrag
BAG, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 197/01
DRsp Nr. 2002/5168
Gratifikation/Sondervergütung; Tarifrecht; Ausschlussfristen - konstitutive Verweisung auf Tarifvertrag
Orientierungssätze:1. Vereinbart ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber im Arbeitsvertrag einen nach seinem betrieblichen Geltungsbereich nicht einschlägigen Tarifvertrag, stellt dies in der Regel eine konstitutive Abrede und keine sog. große dynamische Verweisungsklausel dar.2. Regelt ein einzelvertraglich vereinbarter Tarifvertrag Ansprüche auf Sonderzuwendungen, während ein für allgemeinverbindlich erklärter, für den Betrieb einschlägiger Tarifvertrag hierzu keine Regelung enthält und der für diese Branche bestehende besondere Tarifvertrag über Sonderzuwendungen nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, entsteht insoweit keine Tarifkonkurrenz.3. Eine sog. abändernde betriebliche Übung, wonach Sonderzahlungen sich nach einem anderen Tarifvertrag als zuvor vereinbart richten sollen, setzt ua. voraus, daß der Arbeitgeber ein eindeutiges annahmefähiges Angebot abgibt, daß er nunmehr auf Grund des anderen, genau bezeichneten Tarifvertrags leisten will.4. Ausschlußfristenregelungen, die lediglich eine schriftliche Geltendmachung vorsehen, sind für Arbeitnehmer in einem Gesamtvergleich günstiger als solche, die in ihrer zweiten Stufe eine gerichtliche Geltendmachung erfordern.
Normenkette:
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