SchlHOLG - Urteil vom 07.12.2001
14 U 122/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266 a ;
Fundstellen:
GmbHR 2002, 216
OLGReport-Schleswig 2002, 96

Haftung eines GmbH-Geschäftsführer für Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen

SchlHOLG, Urteil vom 07.12.2001 - Aktenzeichen 14 U 122/01

DRsp Nr. 2002/2908

Haftung eines GmbH-Geschäftsführer für Nichtabführung von Arbeitgeberanteilen

1. Für die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB wegen der Nichtabführung des Arbeitnehmeranteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag genügt bedingter Vorsatz. Dem Kläger obliegt die Beweislast dafür, daß der Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat. 2. Bei mehreren GmbH-Geschäftsführern führt eine interne Zuständigkeitsregelung über die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge nicht dazu, daß alle übrigen Geschäftsführer ihrer Verantwortung entbunden sind. Der primär für die Lohnbuchhaltung nicht zuständige Geschäftsführer haftet kraft seiner Allzuständigkeit insbesondere noch dann für gewisse Überwachungspflichten, wenn sich die Gesellschaft in einer finanziellen Krisensituation befindet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266 a ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Ersatzkrankenkasse, nimmt den Beklagten persönlich auf Erstattung nicht abgeführter Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Anspruch.