BGH - Beschluß vom 25.10.2001
III ZR 237/00
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
DVBl 2002, 280
DÖV 2003, 302
MDR 2002, 275
NVwZ-RR 2002, 168
VersR 2002, 847
WM 2002, 96
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hildesheim,

Haftung für Amtspflichtverletzungen des Ersatzkassenverbandes

BGH, Beschluß vom 25.10.2001 - Aktenzeichen III ZR 237/00

DRsp Nr. 2001/16234

Haftung für Amtspflichtverletzungen des Ersatzkassenverbandes

»Der Ersatzkassenverband nimmt bei der Zulassung von Leistungserbringern für die Abgabe von Hilfsmitteln und bei deren Widerruf (§ 126 SGB V) als "Beliehener" hoheitliche Aufgaben wahr; für Amtspflichtverletzungen des Verbandes haftet die Bundesrepublik Deutschland, da die Beleihung unmittelbar auf Bundesgesetz beruht.«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Gründe:

I.Die Klägerin, die ein Augenoptiker- und Hörgerätefachgeschäft betreibt und für die Abgabe dieser Hilfsmittel gemäß § 126 SGB V zugelassen war, nimmt den Beklagten, einen Verband der Ersatzkassen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, auf Schadensersatz wegen Widerrufs dieser Zulassung in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).