Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2009 aufgehoben und dem Kläger unter Beiordnung des Rechtsanwalts Prozesskostenhilfe ohne Ansatz von Monatsraten und ohne aus dem Vermögen zu leistende Beträge gewährt.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Die nach §
Das Sozialgericht Berlin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Az. S 111 P 4/09, in dem der Kläger Leistungen der Pflegestufe I begehrt, zu Unrecht zurückgewiesen.
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